Greven – Wer in Greven ein Grundstück besitzt oder bauen möchte, soll sich bald online darüber informieren können, welche unbebauten Flächen im Stadtgebiet grundsätzlich bebaut werden könnten. Die Stadt plant dafür ein Baulandkataster, wie sie mitteilte. Veröffentlicht werden soll es voraussichtlich ab dem 27. November 2026 im Geoportal der Stadt.
Erfasst werden zum einen Flächen mit einem ordentlichen Bebauungsplan. Zum anderen kommen Grundstücke hinzu, die nach den Vorgaben für im Zusammenhang bebaute Ortsteile sofort oder bald baulich genutzt werden könnten. Die Karten nennen Flur, Flurstücksnummer und Straßennamen. Jede Fläche erhält eine Kennziffer. Ergänzt werden unter anderem Angaben zur Flächengröße und zum Planungsrecht.
Eigentümerinnen, Eigentümer und Bauwillige sollen das Kataster als Informationsgrundlage und Entscheidungshilfe nutzen können. Einen Rechtsanspruch oder eine Verpflichtung zur Bebauung begründet es nicht. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Aufnahme nicht bedeutet, dass die Eigentümer zum Verkauf bereit sind. Es soll nur zeigen, wo eine Bebauung grundsätzlich möglich wäre.
Eigentümerinnen und Eigentümer können der Veröffentlichung schriftlich widersprechen, und zwar vor oder auch noch nach der Aufnahme ihrer Flächen. Für Fragen ist der Fachbereich Stadtentwicklung im Grevener Rathaus zuständig.
Überblick
- Veröffentlichung: voraussichtlich ab dem 27. November 2026 im Geoportal der Stadt Greven
- Internetadresse: www.greven.net/baulandkataster
- Ansprechpartner: Fachbereich Stadtentwicklung im Grevener Rathaus, Tel. 02571 920363
- Widerspruch: schriftlich, vor oder nach Aufnahme der Fläche
Einordnung
Die rechtliche Grundlage für ein Baulandkataster steht im Baugesetzbuch. Nach dieser Regelung kann eine Kommune Grundstücke, die unmittelbar oder bald bebaut werden können, in Karten oder Verzeichnissen festhalten. Grundlage ist ein Lageplan mit Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße. Ein Baulandkataster kann nach dem Gesetz elektronisch geführt werden.
Veröffentlichen darf die Gemeinde die Flächen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Das darf auch im Internet geschehen. Die Gemeinde muss ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Eigentümer hinweisen.
Mit im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ist laut Wikipedia der Innenbereich gemeint. Dort ist Bauen im Regelfall erlaubt, sofern keine wesentlichen Gründe dagegensprechen. Ein Vorhaben muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, und die Erschließung muss gesichert sein.
Redaktionsnotiz
Das Kataster schafft Übersicht, ohne Eigentümer zu etwas zu drängen. Gerade deshalb ist der Hinweis wichtig, dass eine Aufnahme weder Verkaufsbereitschaft noch Baupflicht bedeutet. Wer seine Fläche nicht gelistet sehen möchte, sollte das Widerspruchsrecht prüfen und sich früh beim Fachbereich Stadtentwicklung melden. Offen bleibt, wie viele Flächen erfasst werden.



