Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber handeln, so verlangt es Paragraf 167 des Sozialgesetzbuchs IX. Der Arbeitgeber klärt dann mit Zustimmung der betroffenen Person, wie die Krankheitsphase enden und der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann. Das Verfahren heißt betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM.
In Westfalen-Lippe kommt eine regionale Struktur hinzu: Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann Leistungen an schwerbehinderte Beschäftigte und an Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Region erbringen, und Kammern beraten Betriebe in seinem Auftrag. Für Geld vom Amt braucht es in der Regel eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung. Allgemeine Fragen zum BEM beantwortet der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung.
Die Pflicht trifft jeden Betrieb
Laut Deutscher Rentenversicherung gilt die Vorgabe für alle Arbeitgeber, egal wie groß der Betrieb ist und in welcher Branche er arbeitet. Auf eine Schwerbehinderung kommt es nach Darstellung der IHK Ostthüringen ebenfalls nicht an (Stand 31. Juli 2025). Als Auslöser nennt der Gesetzestext nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und keine bestimmte Krankheit. Führt eine seelische Krise zu so langer Arbeitsunfähigkeit, greift die Pflicht nach diesem Wortlaut genauso wie bei einer körperlichen Erkrankung.
Eine feste Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die Rentenversicherung nennt das BEM einen ergebnisoffenen Suchprozess, an dem die betroffene Person mitwirkt.
Was Betroffene wissen sollten
Am Anfang steht das Angebot des Arbeitgebers. Nach Darstellung der IHK Ostthüringen muss es schriftlich kommen und Zweck, Ablauf, Freiwilligkeit und den Umgang mit den Daten erklären. Wer ablehnt, muss nicht teilnehmen, der Arbeitgeber hält die Absage aber fest.
Sofern es im Unternehmen eine Interessenvertretung gibt, sitzt sie mit am Tisch, bei anerkannter Schwerbehinderung auch die Schwerbehindertenvertretung. Die betroffene Person kann das ablehnen, der Arbeitgeber nicht. Eine Vertrauensperson eigener Wahl darf sie nach dem Gesetz mitbringen. Die direkte Führungskraft oder eine Sucht- und Sozialberatung kommen laut IHK nur dazu, wenn die betroffene Person das möchte und zustimmt.
Weil es um Gesundheitsdaten geht, ist laut IHK eine eigene BEM-Akte vorgeschrieben, die getrennt von der Personalakte liegt. In der Personalakte stehen dann nur formale Vermerke, etwa dass ein Angebot erging oder abgelehnt wurde. Für den Arbeitgeber hat das Verfahren eine weitere Seite: Fehlt das Angebot, kann eine krankheitsbedingte Kündigung laut IHK als unverhältnismäßig gelten.
Wo Betriebe in Westfalen Rat bekommen
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) sind in der Region auch bei Kammern angesiedelt, etwa bei der IHK Nord Westfalen. Dort kostet die Beratung nichts. Zielgruppe sind Betriebe, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder einstellen wollen, auch wenn jemand nach Unfall, Krankheit oder langer Ausfallzeit im Betrieb bleiben soll. Eine undatierte Präsentation des LWL-Inklusionsamts führt BEM und Prävention als Beratungsthema auf. Als teilnehmende Kammer-Standorte nennt sie Münster, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen und Arnsberg. Ob die Liste noch stimmt, geht aus der Präsentation nicht hervor.
Am konkreten Fall arbeiten die Integrationsfachdienste (IFD), sie beraten schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber. Die Präsentation des Amts grenzt sie so von den Ansprechstellen ab: IFD einzelfallbezogen, EAA einzelfallunabhängig. Eine auf der Website der Stadt Bielefeld veröffentlichte Präsentation zum IFD nennt die Begleitung stufenweiser Wiedereingliederungen, Beratung zum Umgang mit psychischen Erkrankungen und Kriseninterventionen.
Zu den Förderungen zählt dieselbe Präsentation Arbeitsassistenz, Jobcoaching am Arbeitsplatz und technische Beratung für die Arbeitsgestaltung. Vorrang haben demnach die Leistungen der Rehabilitationsträger. Das Gesetz erlaubt Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern Prämien oder einen Bonus für Betriebe, die ein BEM einführen. Ob das LWL-Inklusionsamt das nutzt, geht aus den ausgewerteten Quellen nicht hervor. Die Kosten der Einführung erstatten Rehabilitationsträger und Integrationsämter laut Rentenversicherung nicht, der Gesetzgeber hat das nicht vorgesehen.
Auf einen Blick
- Auslöser sind mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, am Stück oder wiederholt.
- Die EAA der IHK Nord Westfalen ist unter Telefon 0251 707-348 erreichbar.
- Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung ist unter 0800 1000 453 kostenlos erreichbar, Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr.
Eigene Einschätzung
Das BEM taugt nur, wenn Beschäftigte dem Verfahren trauen. Bei einer seelischen Krise dürfte sich das schon am Einladungsschreiben entscheiden und an der Frage, ob die eigene Führungskraft dabeisitzt. Betriebe sollten diese Wahl offen benennen. Schwach bleibt die Übersicht: Wer keine Schwerbehinderung hat, findet in den von uns gesichteten regionalen Angeboten wenig, und kleine Betriebe dürften sich die Zuständigkeiten mühsam zusammensuchen müssen.
Quellen
- § 167 SGB IX – Einzelnorm (abgerufen am 6.11.2026)
- Firmenservice | Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) | Deutsche Rentenversicherung (abgerufen am 6.11.2026)
- Betriebliche Inklusion für Arbeitgeber – IHK Nord Westfalen (abgerufen am 6.11.2026)
- Rechte und Pflichten – IHK Ostthüringen – Mittelstand, Wirtschaft, Technologie (abgerufen am 6.11.2026)
- Foerderung-fuer-Arbeitnehmer-oder-Arbeitgeber.pdf (abgerufen am 6.11.2026)
- Vorstellung-EAA-Region-Nord.pdf (abgerufen am 6.11.2026)
Die Redaktion hat diesen Beitrag mit KI-Unterstützung recherchiert und geschrieben. Jede Zahl und jede Tatsachenangabe wurde vor der Veröffentlichung mit der genannten Quelle abgeglichen. Die „Eigene Einschätzung“ ist ein Kommentar der Redaktion.



