Metelen: Widerspruch gegen Weitergabe von Meldedaten möglich

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Metelen – Wer in Metelen wohnt, kann der Weitergabe bestimmter Meldedaten widersprechen. Darauf weist die Gemeinde Metelen hin, die die Regelungen des Bundesmeldegesetzes zusammengefasst hat. Betroffen sind Datenübermittlungen, die die Meldebehörde regelmäßig oder auf Anfrage vornimmt. Nach Angaben der Gemeinde gibt es drei Widerspruchsmöglichkeiten.

Weitergabe an Religionsgesellschaften

Die Meldebehörden geben Daten von Familienangehörigen weiter, die nicht derselben oder gar keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Daten gehen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, denen die übrigen Familienmitglieder angehören. Zu den Familienangehörigen zählen Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Ein Widerspruch (§42 Abs. 3 BMG) stoppt diese Übermittlung. Daten für Zwecke der Steuererhebung werden aber weiterhin an die jeweilige Religionsgesellschaft übermittelt.

Weitergabe an Parteien und Wählergruppen

In den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene können Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister erhalten. Gemeint sind die in §44 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten bestimmter Wählergruppen, wenn dabei das Lebensalter ausschlaggebend ist. Auch hiergegen ist ein Widerspruch möglich (§50 Abs. 1 BMG).

Weitergabe über Alters- und Ehejubiläen

Mandatsträger, Presse und Rundfunk können auf Anfrage Auskunft über Alters- und Ehejubiläen bekommen. Als Altersjubiläen gelten der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Bei Ehejubiläen sind es das 50. und jedes weitere. Wer widersprechen will (§50 Abs. 2 BMG), muss das bei allen Meldebehörden tun, bei denen er gemeldet ist. Legt ein Ehegatte Widerspruch ein, wirkt dieser auch für den anderen.

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Der Widerspruch gilt im Verantwortungsbereich der Gemeinde Metelen unbefristet, bis eine gegenteilige Erklärung vorliegt.

Überblick

  • Widerspruch: jederzeit schriftlich beim Bürgerbüro
  • Antragsformular: im Bürgerbüro erhältlich und über die Homepage der Gemeinde Metelen abrufbar
  • Die Erklärung gilt unbefristet, bis eine gegenteilige Erklärung vorliegt.

Redaktionsnotiz

Die Mitteilung erklärt sachlich, welche Daten unter welchen Umständen weitergegeben werden. Das hilft, bewusst zu entscheiden. Praktisch ist das Formular, das sich online abrufen lässt. Leser sollten bei den Jubiläumsdaten beachten, dass der Widerspruch bei jeder Meldebehörde einzulegen ist, bei der sie gemeldet sind. Für Ehepaare genügt dagegen eine Erklärung.

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